Statuten
Statuten der „Grün alternativen Partei GaP“
beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 6. September 2017 in Bern
- Mit dem Namen «Grün alternative Partei GaP», französisch „Liste Verte Alternative LAVerte“, besteht ein Verein gemäss art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern.
Der Verein besteht seit 1976, ursprünglich mit den alten Namen „Grüne Partei Bern“ („Grüne Bern)“ und (“GPB“), französisch „Parti écologiste“ („Les Verts“) („PE“). Seit dem 1.02. 2012 hiess sie Grüne Partei Bern – Demokratische Alternative GPB-DA.
- Die Grün alternative Partei GaP ist Mitglied der Grünen Partei Schweiz (Grüne).
- Die Grün alternative Partei GaP übt ihre Tätigkeit im Interesse der Wahrung der Grundrechte, der demokratischen Rechte und der Lebensqualität aus, vorab in Fragen des Schutzes Rechte der Bürgerinnen und Bürger, der Planung, des Baus und der Gestaltung von Gebäuden und Strasse, des Schutzes von Umwelt, Gewässern, Pflanzen und Tieren, des Natur-, Heimat- und Denkmalschutzes, der Reinhaltung der Luft, der Lärmbekämpfung, des See- und Flussuferschutzes, der Erhaltung von Kulturland und Landwirtschaftsbetrieben, des biologischen Landbaus und eines sparsamen Umgangs mit Energie sowie der Förderung von erneuerbaren Energie.
In diesem Sinne gehört die Wahrung der Anliegen kantonaler wie eidgenössischer Gesetzgebung über Raumplanung, Bau- und Strassenbauwesen, Umwelt-, Gewässer- und Tierschutz, Wasserbau und Wassernutzung, Forst, Jagd und Fischerei, Natur-, Heimat- und Denkmalschutz, Lufthygiene, Lärmbekämpfung, See- und Flussuferschutz, Landwirtschaft und Meliorationen sowie Energie zu ihren dauernden Hauptaufgaben.
Die Grün alternative Partei GaP wahrt im oben erwähnten Sinn die rechtlichen Interessen Ihrer Mitglieder.
- Die GaP beschafft ihre Mittel aus Mitgliederbeiträgen und aus Spenden.
Es wird von jedem Mitglied nach dem Prinzip der Selbsteinschätzung ein Beitrag von mindestens Fr. 1 (ein) jährlich erhoben. - Als Vorstand besteht ein zahlenmässig nicht begrenzter Ausschuss. Die Mitglieder des Ausschusses führen einzeln oder zusammen die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.
- Wenn aus Zeitgründen ein Beschluss über Internet gefasst werden muss, sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die im vergangenen Jahr mindestens zweimal an einer Ausschuss-Sitzung teilgenommen haben.
- Die Auflösung des Vereins ist im Rahmen einer besonders zu diesem Zweck allen Mitgliedern 30 Tage zuvor schriftlich angekündigten Vereinsversammlung möglich. Im Übrigen finden Art. 63 ff ZGB Anwendung.
Diese Statuten wurden durch die Versammlung vom 6. September 2017 angenommen. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 1. Februar 2012 und treten sofort in Kraft.
Bern, den 6. September 2017