Text Klimafonds-Initiative

von | Apr. 22, 2023 | Unterschriftsammlungen

Die Bundesverfassung 1
wird wie folgt geändert:
Art. 103a Förderung einer sozial gerechten Energie- und Klimapolitik
1
Bund, Kantone und Gemeinden bekämpfen die menschengemachte Klimaerwärmung und ihre gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen
Folgen in Übereinstimmung mit den internationalen Klimaabkommen. Sie sorgen
für eine sozial gerechte Finanzierung und Umsetzung der Massnahmen.
2
Der Bund unterstützt insbesondere:
a. die Dekarbonisierung von Verkehr, Gebäuden und Wirtschaft;
b. den sparsamen und effizienten Energieverbrauch, die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien;
c. die notwendigen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen
inklusive finanzielle Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls
während der Ausbildungszeit;
d. nachhaltige und natürliche Karbonsenken;
e. die Stärkung der Biodiversität, namentlich zur Bekämpfung der
Folgen der Klimaerwärmung.
3
Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle
Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der
Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder vom Bund beauftragte
Dritte können auch Kredite, Garantien und Bürgschaften gewähren.
4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 197 Ziff. 15 2

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 103a (Förderung einer sozial gerechten
    Energie- und Klimapolitik)
    Der Fonds gemäss Artikel 103a Absatz 3 wird vom Bund spätestens ab dem
    dritten Jahr nach Annahme von Artikel 103a durch Volk und Stände bis 2050
    jährlich mit Mitteln in der Höhe von 0,5–1 Prozent des Bruttoinlandproduktes
    gespeist. Dieser Betrag wird im Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben gemäss Artikel 126 Absatz 2 nicht mitgerechnet.
    Er kann angemessen gesenkt werden, wenn die Schweiz ihre nationalen und
    internationalen Klimaziele erreicht hat.
    1
    SR 101
    2
    Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt

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